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Notenverwaltung in NRW – Datenschutz für Lehrkräfte

Rechtliche Grundlagen, Genehmigungsprozess und technische Anforderungen für Notenverwaltungs-Apps in Nordrhein-Westfalen

Rechtsgrundlage in NRW

Nordrhein-Westfalen hat die Datenkategorien, die auf privaten Lehrergeräten verarbeitet werden dürfen, abschließend geregelt. Die zentrale Norm ist die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) inklusive der Anlage 3, die explizit auflistet, welche Daten Lehrkräfte auf privaten Geräten verarbeiten dürfen.

Anlage 3 Nr. 10 der VO-DV I erlaubt ausdrücklich: „Leistungsbewertungen und Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet." Notenverwaltung ist damit eine der wenigen Kategorien, die in NRW gesetzlich explizit auf privaten Geräten zugelassen ist.

Ergänzend gilt die VO-DV II (Daten der Lehrkräfte), das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) sowie die DSGVO als übergeordnetes Recht. Die Dienstanweisung des Schulministeriums zum Einsatz privater ADV-Anlagen konkretisiert die technischen Anforderungen.

Genehmigungsprozess

Die Schulleitung erteilt die schriftliche Genehmigung. Dafür stellt das Schulministerium ein offizielles Formular bereit: „Genehmigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der Schule durch Lehrkräfte zu dienstlichen Zwecken auf privaten ADV-Anlagen".

Technische Anforderungen

Teil B des NRW-Genehmigungsformulars legt folgende technische Mindestanforderungen fest:

NotenPilot in NRW

NotenPilot ist für den Einsatz in NRW geeignet und erfüllt alle technischen Anforderungen aus Teil B des Genehmigungsformulars:

✓ AES-256-Verschlüsselung – Schülerdaten werden verschlüsselt gespeichert, zusätzlich zur Geräteverschlüsselung.
✓ Passwortschutz + Touch ID / Face ID – App-eigene Sperre verhindert Fremdzugriff auch bei entsperrtem Gerät.
✓ Keine Cloud – keine iCloud-Synchronisation – Daten verlassen das Gerät nicht.
✓ Keine Netzwerkverbindungen – die App ist vollständig offline und kann keine Daten senden.
✓ Kategorie in Anlage 3 Nr. 10 abgedeckt – Leistungsbewertungen sind explizit erlaubt.

Hinweis: Die Genehmigung der Schulleitung ist auch bei technisch geeigneter App zwingend erforderlich. Bei bereits vorhandenem Dienstgerät ist die private Nutzung grundsätzlich nicht zulässig.

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